ich nehme mal an, das ist die U-Bahn in Berlin? Oder habt ihr anstatt der Sandaufschüttung zwischen der Hauptinsel und der Düne, nun eine U-Bahn bekommen?
Aber mal eine andere Frage und vielleicht kannst Du oder andere Kolleginnen und Kollegen in diesem Forum mir darauf eine Antwort geben? Auf dem Bild sind Personen eindeutig zu erkennen. Ich will nicht unken, aber es gibt das 'Recht am eigenen Bild'. Wikipedia schreibt dazu:
"Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)). Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen."
Dein Bild soll, zumindest habe ich es so verstanden, die U-Bahn zeigen, die Menschen drum herum sind also nur Beiwerk. Entfällt damit die Verpflichtung eines Modellvertrages, das eine entsprechende Veröffentlichung regelt? Oder müßte man hier die Gesichter unkenntlich machen, da man ja schlecht alle Leute in der U-Bahnstation ansprechen und einen Modellvertrag unterschreiben lassen kann?
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: - Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; - Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; - Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; - Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Personen als Beiwerk
Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.
Die Rechtsprechung verlangt in einer verbreiteten Formel, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes änderte. Nun weiß jeder Fotograf, dass es das gar nicht gibt: Menschen lockern ein Foto immer auf; entfallen sie, ändert sich ganz selbstverständlich das Bild, nämlich von „belebt“ zu „langweilig-öde“. Da hat sogar die Jurisprudenz ein Einsehen und meint, dass die Privilegierung nicht notwendigerweise entfällt, wenn die Änderung nur solcherart ist.
Was aber nicht geht: eine Person wird aus der Anonymität der Abbildung herausgehoben und zum Blickfang des Bildes gemacht.
Zu diesem Thema habe ich noch eine "Richtlinie" im Hinterkopf. Dass das persönliche Recht am Bild entbehrlich ist wenn viele Personen auf dem Bild gleichrangig zu sehen sind. Das heißt keine der abgebildeten Personen darf herausgstellt, besonders aus der Menge fotogrfisch Isoliert sein. Das ist in etwa der Sinn. Danke für die Auseinanderstzung mit dem Thema. Detlef